loco-vs.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen

  1. Allgemeines

Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH (LOCO) ist Volldienstleister in der Veranstaltungsbranche. Die Tätigkeit der LOCO umfasst insbesondere die Bereiche Planung und Realisierung von Veranstaltungen, Vermietung von Veranstaltungstechnik, Bauzäunen, Absperrgittern und mobilen Bühnen. Darüber hinaus bietet LOCO Personaldienstleistungen für die Veranstaltungsbranche an, von der Veranstaltungsmoderation über Veranstaltungssicherheit bis zur Aufbaucrew. LOCO ist durch die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden.

Soweit LOCO konzeptionell und organisatorisch Veranstaltungen als Gesamtleistung erbringt, verbleibt das Urheberrecht an Veranstaltungskonzepten bei LOCO. Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Events das Nutzungsrecht daran. Dieses Recht ist nicht auf Dritte übertragbar. Vervielfältigungen und gewerbsmäßige Verbreitung von Konzepten an Dritte sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von LOCO zulässig. Die Ausführung eigener Konzeptarbeit ist allein LOCO vorbehalten.

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Soweit LOCO Mitarbeiter vorübergehend überlässt, stellen das AÜG, der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diese AGB den rechtlichen Rahmen dar. AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit sie diesen nicht widersprechen und schriftlich bestätigt sind.

LOCO ist Arbeitgeber der im Rahmen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überlassenen Mitarbeiter. Sie dürfen ausschließlich für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten eingesetzt werden. Aufsichtspflicht und Weisungsrecht gehen während des Überlassungsverhältnisses auf den Entleiher über. Überlassene Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, für LOCO rechtsverbindlich zu handeln. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit LOCO getroffen wurden.

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ist unser schriftliches Angebot eine Woche gültig. Das Angebot konkretisierende Unterlagen sind unverbindlich. Durch unsere schriftliche Bestätigung kommt der Vertrag wirksam zustande. Kostenvoranschläge entfalten keine Rechtswirksamkeit. Änderungen des Angebotes müssen schriftlich erfolgen.

 

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bestimmt am Veranstaltungsort einen zur Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Stellvertreter, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Dieser hat vor Ort Nachweise über die geleistete Tätigkeit (Rapporte) abzuzeichnen. Der Auftraggeber ist gegebenenfalls verpflichtet, arbeitskoordinatorische Pflichten wahrzunehmen, die sich aus der BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ergeben können. LOCO haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Unfallverhütungsvorschrift durch den Auftraggeber beruhen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen Informationen, insbesondere Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten, Veranstaltungszeitplan und Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Pflichten des Auftragnehmers

Werden Aufträge nach Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers konzipiert, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass durch die nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. LOCO ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber stellt LOCO von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Die Unterlagen werden nach Auftragsende zurückgegeben. LOCO behandelt überlassene Informationen auch nach Erledigung des Einzelauftrages vertraulich.

LOCO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistung Dritter zu bedienen. Vermittelt LOCO einzelne Leistungen, haftet sie in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Vermittlung. LOCO ist nicht verpflichtet, die vermittelten Leistungserbringer auf das Vorliegen erforderlicher Qualifikationen, Genehmigungen und Versicherungen zu überprüfen. Der Auftraggeber hat alle Arbeiten, ob von LOCO selbst oder von dritten Leistungserbringern erbracht, zu überwachen und nach Fertigstellung unmittelbar zu überprüfen.

 

  1. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen und bei deren Beseitigung mitzuwirken. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, stehen ihm  weitere Ansprüche nicht zu. Geringfügige notwendige Änderungen der Leistungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung. Minderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung ist unmöglich oder endgültig gescheitert. Für mangelhafte Leistungen Dritter, vermittelter Leistungserbringer haftet LOCO nur aufgrund von Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung.

 

  1. Haftung

Erbringt LOCO Leistungen selbst, sind Schadensersatzansprüche gegenüber LOCO und ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern diese nicht aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen Kardinalpflichten vor. LOCO haftet insoweit jedoch nur für Schäden, die vorhersehbar und typisch für die Leistung sind. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten über das Vorstehende hinaus ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, LOCO haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

Werden Angebote nach Angaben des Auftraggebers und den von ihm oder der Veranstaltungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet LOCO nicht für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Haftungsbefreiungen und Beschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch LOCO oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

LOCO haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen. Ansprüche gegen LOCO wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

Ansprüche gegen LOCO sind innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

Im Falle der Vermietung von Veranstaltungstechnik, Absperrgittern, Bauzäunen usw. beschränkt sich die Haftung der LOCO bei nachweislich zu verantwortender Fahrlässigkeit auf den Mietpreis. LOCO haftet nicht für Schäden, die durch Besucher verursacht worden sind. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Geräten, Anlagen und Vorrichtungen und anderen Einrichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

LOCO haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Auftragsverletzung haftet LOCO nur bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Bei schuldhafter Auftragsverletzung durch den Auftraggeber ist LOCO nicht verpflichtet, die Leistung zu erbringen.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. LOCO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist LOCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen Verzug herbei, ohne dass es der Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist LOCO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. LOCO ist im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Leistungen an den Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für Schäden aus dieser Nichtleistung haftet LOCO nicht. 

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden sind oder von LOCO anerkannt wurden. Das Anerkenntnis eines dritten Leistungserbringers bindet LOCO nicht. 

Im Angebot nicht enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sowie Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von LOCO sind, bedingt sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

  1. Rücktritt

Der Auftraggeber kann bis zum Veranstaltungstag schriftlich zurücktreten. Er ist in diesem Fall verpflichtet, Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns zu leisten. LOCO ist berechtigt, pauschalierte Stornokosten zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. Weist LOCO einen höheren Schaden nach, kann dieser vom Auftraggeber verlangt werden.

Stornopauschalen betragen:

  • Bis 30 Tage vor Auftragsbeginn: 30% des Auftragswerts
  • Bis 21 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragswerts
  • Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn: 80 % des Auftragswerts
  • Bis 7 Tage vor Auftragsbeginn: 100 % des Auftragswerts

 

  1. Arbeitnehmerüberlassung

Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber weist den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz ein. Entsprechendes gilt bei Arbeitsplatzwechsel. Die Einweisung ist zu dokumentieren.

Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Auftraggeber diese vor der Beschäftigung einzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird LOCO innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle gegenüber LOCO unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

Ist der Auftraggeber mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er die Arbeitskraft innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. Später kann der Kunde den Mitarbeiter nur dann zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Die Zurückweisung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber LOCO unter Angabe der Gründe erfolgen.

Im Falle der Zurückweisung ist LOCO berechtigt, einen anderen gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. AAE ist hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn der zurückgewiesene Mitarbeiter von LOCO nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. LOCO ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Rechnungen werden dem Auftraggeber, sofern nicht anderes vereinbart wurde, wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Rapporte. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Dies gilt auch für Leistungszuschläge im Rahmen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Kommt zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag direkt zustande, steht LOCO eine  angemessene Provision zu. Die Höhe des Provisionsanspruchs beträgt bei einer Einstellung im 1. bis 3. Monat der Überlassung 100 %, anschließend bis zum Ablauf von neun Monaten 50 % des für den überlassenen Mitarbeiter vereinbarten Monatsverrechnungssatzes.

 

  1. Vermittlung von Zulieferern

Soweit LOCO auf Wunsch des Auftraggebers dritte Zulieferer an diesen vermittelt, ist LOCO berechtigt, alle notwendigen Verträge im Namen und im Auftrag des Auftraggebers zu schließen. LOCO wird hierdurch dazu bevollmächtigt. LOCO ist auf Wunsch gegenüber diesen Dritten in dessen Namen zur Koordination berechtigt. LOCO ist jedoch nicht verpflichtet, Aufträge zu vermitteln.

Solchermaßen beauftragte Dritte werden als selbstständiger Unternehmer für den Auftraggeber tätig. Sie sind nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von LOCO. Dritte sind daher nicht Arbeitnehmer im Sinne des Sozial-, Steuer- und Arbeitsrechts. Dritte sind LOCO gegenüber nicht weisungsgebunden oder verpflichtet, an LOCO zu berichten. Dritte können ihre Tätigkeit frei gestalten und sind in der Wahl des Arbeitsorts sowie der Arbeitszeit frei.

Dritte erbringen Leistungen als selbständiger Unternehmer mit eigenen Betriebsmitteln, insbesondere Arbeitskleidung, sofern diese nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Leistungserbringer handelt eigenverantwortlich und ist an Weisungen nicht gebunden. Ansprüche des Auftraggebers bestehen wegen der selbständigen Leistungserbringung durch den Leistungserbringer nur gegen diesen.

 

  1. Geheimhaltung

LOCO, Mitarbeiter von LOCO und Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind sinnhafte Wahrnehmungen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

 

  1. Datenschutz und Datensicherheit

LOCO erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten und sonstige Daten ohne weitergehende Einwilligung nur soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind.

 

  1. Besondere Mietbedingungen

Leistungsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung bezeichneten Geräte, Anlagen und Vorrichtungen oder andere funktionsgleiche Geräte, Anlagen und Einrichtungen zur Miete. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu leisten, ob die Geräte, Anlagen und Vorrichtungen tatsächlich benutzt werden. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Preisangaben netto zzgl. gesetzlicher USt. ab Zentrallager der LOCO. Sofern keine Bindefrist vereinbart wurde, hält sich LOCO, vorbehaltlich von Druck- und Satzfehlern, sieben Tage an ihr Angebot gebunden.

Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet; angefangene Tage zählen voll, die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Ort der Übergabe und Rückgabe sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, das Zentrallager der LOCO. Auf Verlangen des Auftraggebers kann die Lieferung, Installation, Deinstallation und Abholung der Mietsache entgeltlich von LOCO oder einen Dritten erfolgen. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung oder dem Zeitpunkt der Auslieferung ab Zentrallager der LOCO und endet zum vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung in das Zentrallager oder Abholung vor Ort. Es gelten die Öffnungszeiten des LOCO-Zentrallagers. Lieferungen oder Abholungen außerhalb dieser Öffnungszeiten sind mit LOCO abzustimmen.

Versand oder Transport der Geräte, Anlagen und Vorrichtungen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers auf dem vom ihm gewählten Versandweg. Die Kosten einer auf Verlangen des Auftraggebers abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Gefahrübergang tritt ab Zentrallager der LOCO ein, auch wenn der Transport durch diese erfolgt.

Der Ort, an den die Mietgegenstände geliefert, installiert, deinstalliert oder abgeholt werden sollen, hat frei zugänglich, geräumt und für ein dem Auftrag entsprechendes Fahrzeug befahrbar zu sein. Mitarbeitern der LOCO oder beauftragten Dritten ist vor, während und nach der Veranstaltung das Parken eines Fahrzeugs zu ermöglichen, um eine schnelle Lieferung, Installation, Deinstallation und Abholung der Mietsache sicherzustellen. Montagezeiten sind verbindlich. Mehraufwand aufgrund Wartezeiten, die von LOCO oder von ihr beauftragten Dritten nicht zu vertreten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf Mangelfreiheit, Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich mündlich oder schriftlich mitteilen. Spätere Einwendungen gegen die Vollständigkeit oder Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, hat der Auftraggeber  dem Vermieter dies unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.

Treten Leistungsstörungen auf, wirkt der Auftraggeber daran mit, Schäden gering zu halten. Mängel an dem Mietgegenstand sind der LOCO unverzüglich anzuzeigen und dieser Gelegenheit zu geben, den Mangel an dem Mietgegenstand zu beheben oder einen anderen, gleichartige Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Leistungsstörungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlung des Mietpreises. Hat der Auftraggeber die Mietgegenstände bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist die  Gewährleistung wegen eines Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und offenbart sich hierbei kein Mangel, ersetzt der Auftraggeber die LOCO hierdurch entstandenen Aufwendungen.

Wird die Mietsache ohne technischen Leiter der LOCO gemietet, übernimmt diese keine Haftung für die vertragsgemäße Funktion des Mietgegenstandes. Der Auftraggeber hat alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.

Der Auftraggeber trägt ab Übergabe des Mietgegenstandes das Risiko der Unbenutzbarkeit, Beschädigung, oder des Unterganges oder Teilverlustes der Mietgegenstandes infolge von Zufall oder Einwirkungen Dritter. Ansprüche des Auftraggebers auf auf Rücktritt, Minderung oder vorzeitige Leistungsbeendigung sind ausgeschlossen. Schäden an der Mietsache, die nicht auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Auftraggeber zerstörte oder abhanden gekommene Mietsachen können zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt werden.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, insbesondere Verlust, Diebstahl, Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen durch ihn, auch ohne eigenes Verschulden, seine Gäste oder Dritte entstehen. Zufällige Beschädigungen sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das mit der Mietsache verbundene Risiko, insbesondere Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Verunreinigungen aller Art, Änderungen, Sturz- oder Schlagschäden, Säureschäden, unsachgemäße Bedienung, mutwillige Beschädigungen und mangelhafte Pflege, ausreichend zu versichern und das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen der LOCO nachzuweisen. LOCO oder von ihr beauftragten Dritten ist gestattet, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.

Unvorhergesehene, von LOCO nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen diese, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Verordnungen und landesrechtliche Versammlungsstättenverordnungen insbesondere hinsichtlich Absperrung, Sicherheitsmaßnahmen, Statik, Unfallverhütung und Überdachung, einzuhalten. LOCO weist den Auftraggeber auf bestehende Mängel am Veranstaltungsort hin, die eine sichere Durchführung gefährden und erbringt bei nicht erfolgter Behebung der angezeigten Mängel ihre Leistung nur unter schriftlich fixiertem Vorbehalt.

Notwendige Genehmigungen, Konzessionen und Bauabnahmen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. LOCO weist darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der geltenden landesrechtlichen Versammlungsstättenverordnung einen qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird auf Verlangen des Auftraggebers von LOCO gestellt.

Technische Anpassungen sowie die Anbringung von Kabelsträngen, Werbebannern, Haftklebern oder sonstiger Verwendung der Mietgegenstände durch den Auftraggeber erfolgt so, dass die Mietsache schnellstmöglich und ohne unverhältnismäßigen Aufwand deinstalliert werden kann. Sind die Mietgegenstände von Kleberückständen verschmutzt, stellt LOCO dem Auftraggeber Reinigungskosten in Höhe von Euro 25,00 für jeden Mietgegenstand in Rechnung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietgegenstände sorgfältig, sachgerecht und zweckentsprechend zu nutzen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietgegenstände verbunden sind, sind zu beachten; Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung der LOCO sind zu befolgen. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen, die der LOCO durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung entstehen.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden bei Auftragserteilung 50 % der vereinbarten Gegenleistung als Anzahlung fällig. Der Restbetrag wird fällig bei Abholung oder Lieferung bzw.  Installation des Mietgegenstandes. Erfolgt die Miete für einen längeren Zeitraum, kann abweichend hiervon die Gegenleistung in Teilrechnungen vereinbart werden. Kommt es zur Zahlungsverzögerung, ist LOCO berechtigt, die gesamte Gegenleistung fällig zu stellen. Ist vereinbart, dass die Gegenleistung monatlich erfolgen soll, ist die Zahlung im Voraus am letzten Werktag des Vormonats fällig.

Die Mietsache bleibt unwiderruflich Eigentum der LOCO. Der Auftraggeber benötigt zur Weitervermietung das schriftliche Einverständnis der LOCO. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Der Mieter hat die Geräte, Anlagen und Vorrichtungen in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.

Der Auftraggeber hat der LOCO im Falle einer Pfändung der Mietsache unverzüglich das Pfändungsprotokoll nebst eidesstattlicher Versicherung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass die Pfändung eine Mietsache der LOCO betrifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden.

Verstößt der Auftraggeber gegen Rechte und Pflichten, ist LOCO berechtigt, die Leistung sofort oder nach erfolgter Abmahnung einzustellen und das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Der Auftraggeber stellt LOCO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten, Anlagen und Vorrichtungen gegen den Auftraggeber erhoben werden.

Der Auftraggeber kann einen Mietauftrag schriftlich stornieren. Bei Stornierung sieben Tage vor Mietbeginn wird die gesamte Vergütung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei LOCO maßgeblich. Im Falle einer früheren Stornierung ermäßigt sich die Vergütung wie folgt:

  • Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 30% der Gesamtvergütung
  • Bis 21 Tage vor Mietbeginn: 50% der Gesamtvergütung
  • Bis 14 Tage vor Mietbeginn: 80% der Gesamtvergütung
  • Bis 7 Tage vor Mietbeginn: 100% der Gesamtvergütung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, pauschalierte Stornokosten zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. Weist LOCO einen höheren Schaden nach, kann sie diesen vom Auftraggeber verlangen.

Der Vertrag kann vom LOCO ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, er die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch LOCO unmöglich macht.

LOCO kann bei erhöhter oder unvorhergesehener Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber  Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder vom Auftraggeber zu vertretende Mängel festgestellt werden, die geeignet sind, Gesundheit oder Leben Dritter zu gefährden.

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird. Des Weiteren wenn der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, er im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, setzt der Auftraggeber LOCO hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag entrichtet der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der für einen Tag vereinbarten Vergütung. Diese beträgt den Quotienten aus dem ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis dividiert durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

 

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

Leonberg, 12.03.2020